Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennt die Dermalog Identification Systems GmbH (im folgenden „Dermalog”) nicht an, es sei denn, Dermalog hat ihrer Geltung ausdrücklich in Schriftform und durch Unterschrift (einschließlich Fax und unterschriebenem PDF per E-Mail) zugestimmt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Dermalog gelten auch dann, wenn Dermalog in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers Lieferungen an diesen vorbehaltlos ausführt.

1.2 Alle Vereinbarungen mit Dermalog, Ergänzungen und/oder Änderungen solcher Vereinbarungen und/oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

1.3 Schriftliche Individualabreden gelten vorrangig vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Vertragsschluss

Bestellungen an Dermalog sollen schriftlich erfolgen. Angebote von Dermalog sind freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung oder durch Ausführung angenommen.

3. Preise, Preisanpassung

3.1 Dermalog behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten seine Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird Dermalog dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, steht dem Vertragspartner ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu.

3.2 Die Preise von Dermalog gelten Ex Works Hamburg (Incoterms 2000) ausschließlich Nebenkosten wie Fracht, Zoll und sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben, besonderer Verpackung, Installation oder Anpassung. Die Preise umfassen Standardverpackungen von Dermalog. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten; sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4. Zahlung

4.1 Rechnungen von Dermalog sind innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. Zahlungen sind in EURO am Geschäftssitz von Dermalog zu leisten, Gebühren und Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. In Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftraggeber und/oder beim Eintritt von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers gefährden, insbesondere die Einstellung von Zahlungen und/oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sind Zahlungen sofort fällig. In diesen Fällen ist Dermalog berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder noch zu erbringende Dienstleistungen zurückzuhalten, oder diese nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen.

4.2 Dermalog behält sich vor, Zahlungen durch Scheck oder Wechsel zu akzeptieren. Die Erfüllung gilt vorbehaltlich der vollständigen und rechtzeitigen Einlösung und nur, wenn kein Protest erfolgt.

4.4 Dermalog ist berechtigt, ab Verzugsbeginn Zinsen zu erheben. Das Recht, weiteren Schadensersatz geltend zu machen, bleibt davon unberührt, sofern Dermalog beweisen kann, dass der Schaden auf der verspäteten Erfüllung beruht.

5. Lieferung und Abnahme der Werkleistung, Höhere Gewalt

5.1 Liefertermine und -fristen sind für Dermalog nur verbindlich, wenn diese schriftlich bestätigt wurden. Lieferfristen sollen den üblichen Lieferfristen entsprechen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Informationen und nur, wenn der Auftraggeber alle eigenen Verpflichtungen, insbesondere Leistungen etwaiger Anzahlungen, nach dem Vertrag erfüllt hat.

5.2 Sollte der Auftraggeber nach Auftragserteilung Änderungswünsche haben, behält sich Dermalog vor, auch wenn Dermalog solchen Änderungen uneingeschränkt zugestimmt hat, die Lieferfrist in angemessenem Umfang zu verlängern.

5.3 Sollte aufgrund höherer Gewalt und/oder sonstigen unvorhersehbaren und außergewöhnlichen Umständen (z.B. Krieg, Blockade, Feuer, Naturkatastrophen, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebs- oder Transportblockade, Materialbeschaffungs- und Energieversorgungsschwierigkeiten, behördliche Eingriffe, Exportsperren, Verweigerung von Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrgenehmigungen durch öffentlichen Behörden) Dermalog an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert sein, ist Dermalog, vorbehaltlich der Regelung in 14.4, berechtigt, die Lieferfrist in angemessenem Umfang zu verlängern oder, wenn die Lieferung unmöglich oder unzumutbar wird, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Umstände bei Zulieferern und/oder Subunternehmern von Dermalog eintreten. Wenn das Hindernis mehr als drei Monate andauert, ist der Auftraggeber berechtigt, nach vorheriger Ablehnungsandrohung und angemessener Fristsetzung von dem Vertrag insoweit zurückzutreten, als dieser nicht erfüllt wurde. Für den Fall, dass die Lieferfrist verlängert wurde oder Dermalog von seinen Verpflichtungen frei geworden ist, stehen dem Auftraggeber keine Schadensersatzansprüche aus diesem Grunde zu. Dermalog wird sich bemühen, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn Umstände höherer Gewalt eintreten.

5.4 Bei Überschreitung verbindlicher Fristen (auch in den im vorigen Absatz genannten Fällen) ist der Auftraggeber – außer bei Fixgeschäften – erst nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.5 Dermalog ist zu jeder Zeit berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen; in Fällen der teilweisen Erfüllung ist der Auftraggeber zum Rücktritt von dem ganzen Vertrag nur berechtigt, wenn die teilweise Erfüllung für ihn nicht von Interesse ist.

5.6 Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einer verspäteten Erfüllung durch Dermalog beruhen, sind begrenzt auf den vorhersehbaren typischen Schaden und 0,5 % des Nettogegenstandswerts der verspäteten Lieferung und/oder Werkleistung pro vollendeter Kalenderwoche im Verzug. Die Gesamtschadenssumme wegen Verzugs ist begrenzt auf maximal 5 % des Gesamtnettovertragswerts. Diese Beschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verzugs, wenn der Verzug grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Weitere Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen, wobei andere Rechte des Auftraggebers davon unberührt bleiben.

5.7 Befindet sich der Auftraggeber mit der Annahme von Lieferungen bzw. Abnahme von Werkleistungen im Verzug oder kommt er seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist Dermalog berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, insbesondere für die Kosten für die Lagerung der Vertragsprodukte. In diesem Fall geht das Risiko einer zufälligen Zerstörung oder eines zufälligen Verlustes in dem Moment auf den Auftraggeber über, ab dem dieser sich im Annahmeverzug befindet.

5.8 Sollte der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist durch Dermalog die Annahme der Lieferung und/oder Abnahme des Werks grundlos verweigern oder nicht binnen fünf (5) Werktagen auf eine schriftliche Aufforderung zur Abnahme reagieren, oder erklären, dass er die Güter und/oder das Werk nicht annehmen bzw. abnehmen wird, ist Dermalog berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Die gelieferten Waren bzw. die Werksleistungen gelten als angenommen bzw. abgenommen, wenn der Auftraggeber diese zu ihrem üblichen Verwendungszweck einsetzt oder eine Frist von vier (4) Wochen, nachdem Dermalog die vertraglich geschuldeten Waren geliefert und/oder das vertraglich geschuldete Werk vollendet hat, abgelaufen ist, je nachdem welches Ereignis früher eintritt.

5.9 Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Annahme- bzw. Abnahmeverweigerung.

6. Gefahrübergang

Lieferungen erfolgen Ex Works Hamburg, Deutschland (Incoterms 2000). Die Gefahr eines zufälligen Verlustes oder einer Verschlechterung geht mit Bereitstellung für die Versendung/den Transport und Empfang einer entsprechenden Mitteilung über die Bereitstellung zur Versendung/zum Transport auf den Auftraggeber über.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen durch den Auftraggeber bleibt Dermalog Eigentümer der gelieferten Ware (Vorbehaltsware).

7.2 Der Auftraggeber darf die gelieferten Ware weder verpfänden noch als Sicherheit übereignen. Der Auftraggeber hat Dermalog unverzüglich über jede Pfändung, Beschlagnahme oder andere Zugriffe Dritter auf die Ware zu informieren.

8. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

8.1 Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von Dermalog anerkannten Ansprüchen aufrechnen.

8.2 Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht auf Grund von Gegenansprüchen, die von Dermalog nicht anerkannt oder nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.

9. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte

9.1 Patente, Lizenzen und andere gewerbliche Schutz- und Urheberrechte von Dermalog sind und bleiben ausschließliches Eigentum von Dermalog oder seiner Drittlieferanten und werden nicht übertragen. Entsprechendes gilt für Quellcodes von Software und andere Produktdokumentationen. Soweit eine Software Lieferbestandteil ist, wird diese dem Auftraggeber ausschließlich zur Nutzung nach den Vereinbarungen des zugrundeliegenden Vertrages zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Software unterzulizenzieren, zu kopieren oder in irgendeiner Art und Weise zu modifizieren. Ebenso ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Produkte, einschließlich der Software, ganz oder zum Teil zu ändern, zu bearbeiten, zu verbessern, anzupassen, zu kompilieren, zu dekompilieren, Reverse Engineering zu betreiben, umzusetzen, auseinanderzunehmen, zu übersetzen noch auf andere Weise ein daraus abgeleitetes Werk zu erstellen.

9.2 Alle Marken- und Warenzeichen verbleiben im alleinigen Eigentum von Dermalog. Jedwede Nutzung dieser Zeichen darf nur nach Einholung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von Dermalog erfolgen.

9.3 Im Falle berechtigter Schadensersatzansprüche Dritter, die diese gegen den Auftraggeber wegen einer Schutz- oder Urheberrechtsverletzung geltend machen und die auf der vertragsgemäßen Verwendung von durch Dermalog gelieferten Produkten beruhen, haftet Dermalog gegenüber dem Auftraggeber nach folgenden Maßstäben:

a) Dermalog kann wählen, ob es auf eigene Kosten das Recht zur Nutzung des Produktes erwirbt, das Produkt so verändert, dass keine Schutzrechte Dritter mehr beeinträchtigt werden, oder das Produkt durch ein anderes ersetzt. Sollte dies Dermalog unzumutbar sein, ist Dermalog berechtigt, das Produkt zurückzunehmen und den Einkaufspreis zu erstatten.

b) Der Auftraggeber ist zur Geltendmachung der oben unter Nr. 9.3. a) genannten Erstattungsansprüche nur berechtigt, wenn er Dermalog von den von Dritter Seite geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und die Verletzung des betreffenden Schutzrechts nicht anerkennt. Im Falle der nicht fortgesetzten Nutzung des in Streit stehenden Produkts ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Dritten gegenüber klarzustellen, dass dies keine Anerkennung einer Schutzrechtsverletzung darstellt.

9.4 Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, wenn dieser für die Schutzrechtsverletzung selbst verantwortlich ist, oder wenn diese auf eigenen Systemanforderungen des Auftraggebers, einer für Dermalog nicht vorhersehbaren Anwendung oder darauf beruhen, dass das Produkt von dem Auftraggeber verändert oder in Verbindung mit Produkten Dritter genutzt wird.

9.5 Alle Produktfortentwicklungen, die von Dermalog oder seinen Subunternehmern auf Anfrage des Auftraggebers durchgeführt werden, verbleiben im alleinigen Eigentum von Dermalog einschließlich aller damit verbundenen gewerblichen Schutz- und Urheberrechte, es sei denn, die Parteien haben schriftlich eine abweichende Regelung getroffen.

10. Untersuchungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

10.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Mängel sind innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt der Ware, bei versteckten Mängeln binnen gleicher Frist nach Schadensfeststellung, schriftlich zu rügen. Anderenfalls sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dermalog bei der Ausführung von Dienst- und/oder Werkleistungen im Zusammenhang mit den gelieferten Produkten sowie bei allen Nacherfüllungshandlung nach besten Kräften zu unterstützen.

11. Gewährleistung

11.1 Die Vertragsprodukte werden mit der verkehrsüblichen Sorgfalt produziert. Die Parteien stimmen jedoch im Hinblick auf diejenigen Produkte, die Software sind, darin überein, dass es nach aktuellstem Stand der Technik nicht möglich ist, Softwarefehler für alle Anwendungsfälle auszuschließen. Wo dies nach dem aktuellen Stand der Technik zum Zeitpunkt der Produktion nicht möglich ist, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

11.2 Dermalog garantiert, dass die Vertragsprodukte in der Produktbeschreibung ordnungsgemäß beschrieben und im Rahmen der darin wiedergegebenen Grenzen einsatzfähig sind. Technische Daten und Beschreibungen sowie Erklärungen in der Produktbeschreibung stellen als solche keine Garantie bestimmter Eigenschaften dar. Dermalog haftet nicht dafür, dass die Funktionalität der Software die Anforderungen des Auftraggebers erfüllt oder mit eigenen Komponenten des Auftraggebers, die dieser ausgewählt hat, kompatibel ist.

11.3 Für den Fall, dass Dermalog nur Subkomponenten (z.B. Module) liefert und diese vom Auftraggeber verarbeitet werden, erstreckt sich die Mängelgewährleistung nur auf die gelieferten Subkomponenten.

11.4 Ansprüche und Rechte des Auftraggebers aufgrund von Mängeln beschränken sich zunächst auf ein Nachbesserungs- oder Nacherfüllungsrecht von Dermalog. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

11.5 Dermalog übernimmt keine Gewähr für vom Auftraggeber oder Dritten unerlaubten Veränderungen oder Erhaltungsmaßnahmen und die sich daraus ergebende Auswirkungen. Falls ein Mangel darauf beruht, dass der Auftraggeber Gebrauchsanweisungen nicht eingehalten oder Programmierungen oder Materialien verändert oder Teile oder Zubehör eingesetzt hat, die nicht mit den Original-Spezifikationen übereinstimmen, sind sämtliche Schadensersatzansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Mangel durch unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Lagerung oder Einwirkungen äußerer Umstände verursacht wurde. Unerhebliche Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Bedingungen begründen keine Gewährleistungsansprüche.

11.6 Ergibt eine Untersuchung mitgeteilter Mängel, dass diese Mängel nicht von der Gewährleistung erfasst sind, ist Dermalog berechtigt, vom Auftraggeber Erstattung aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen zu verlangen.

11.7 Unbeschadet der Regelung in § 10.1. beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf (12) Monate ab Risikoübergang oder Annahme bzw. Abnahme gemäß Nr. 5.7.

12. Haftung

12.1 Dermalog haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Soweit Dermalog keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

12.2 Die Haftung wegen fahrlässiger Verletzung des Lebens, der körperlicher Unversehrtheit oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Ebenfalls unberührt bleibt die Haftung wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Ware.

12.3 Soweit die Schadensersatzhaftung durch Dermalog ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Dermalog.

12.4 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von Dermalog beruhen, können nach Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Gefahrübergang nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.

12.5 Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, ist jede Haftung ausgeschlossen.

13. Übertragung von Rechten und Pflichten

Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus der mit Dermalog bestehenden Geschäftsbeziehung, insbesondere aus bestehenden Verträgen, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Dermalog abtreten oder übertragen.

14. Export und Genehmigungen

14.1 Die Parteien sind verpflichtet, das in Deutschland geltende Exportkontrollrecht zu beachten.

14.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Dermalog sämtliche Informationen, unter anderem auch über die beabsichtigte Verwendung der Waren oder Dienstleistung in Bezug auf exportkontrollrechtliche Relevanz, zur Verfügung zu stellen, die von behördlichen Stellen verlangt werden und befreit Dermalog insoweit von etwaigen Verschwiegenheitsverpflichtungen.

14.3 Für erforderliche Einfuhrgenehmigungen sowie die Einhaltung der im Empfängerland geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

14.4 Dermalog haftet nicht für Verzug, der bedingt ist durch die verzögerte Beibringung einer erforderlichen Genehmigung oder Lizenz, sofern Dermalog diese Genehmigung oder Lizenz unverzüglich, maximal jedoch drei (3) Monate vor dem vereinbarten Lieferdatum beantragt hat.

14.5 Sollte sich abzeichnen, dass ein bereits fest vereinbartes Geschäft unter eine Genehmigungspflicht oder unter ein Embargo fallen könnte, sind die Parteien verpflichtet, frühzeitig Konsultationen aufzunehmen, ob der bereits geschlossene Vertrag so verändert werden kann, dass eine Genehmigungspflicht oder ein Embargo für dieses Geschäft nicht mehr zu befürchten ist. Sollte sich – insbesondere durch eindeutige politische Erklärungen oder durch Erlass eines Embargos des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen – herausstellen, dass ein fest vereinbartes Geschäft möglicherweise nicht mehr durchgeführt werden kann, ist Dermalog berechtigt unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten.

15. Vertraulichkeit

Soweit der Auftraggeber im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages Kenntnis von vertraulichen Informationen von Dermalog erlangt, ist er verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln und nur zu Zwecken der Durchführung des Vertrages zu verwenden.

16. Sonstige Bedingungen

16.1 Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von Dermalog; Dermalog ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dem zuständigen Gericht seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes zu verklagen.

16.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

16.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von Dermalog.

16.4 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden oder aus rechtlichen Gründen nicht umsetzbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

16.5 Sollten Widersprüche zwischen der deutschen und der englischen Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Dermalog auftreten, geht die deutsche Fassung vor.

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